AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Teilen

 

(Stand: April 2017)

 

  1. Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden Bedingungen („AGB“) des Verkäufers („wir“) gelten für alle zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen und sonstigen Teilen („Ware“). Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Ware ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass wir jeweils wieder auf sie hinweisen müssten.

    3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

    4. Im Einzelfall mit dem Käufer getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

  1. Zahlung

    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

    1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit kommt der Käufer in Verzug.

    2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, von dem Käufer Vorleistung für die Lieferung und den Verkauf der Ware zu verlangen.

    3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

  1. Lieferung, Lieferverzug und Haftung

    1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind bei Annahme der Bestellung angegeben anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

    2. Der Käufer kann uns zehn (10) Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens fünf (5) Prozent des vereinbarten Kaufpreises.

    3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 3.2 dieser AGB eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Wird uns die Lieferung durch Zufall unmöglich, während wir uns in Verzug befinden, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

    4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

    5. Wir behalten uns vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Käufer nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

    6. Höhere Gewalt oder beim uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, verändern die in den Ziffern 3.1 bis 3.5 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier (4) Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

    7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Ware Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

    8. Die Haftungsbeschränkung dieser Ziffer gilt in den Fällen der Ziffer 7.3 bis 7.5 nicht.

 

  1. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

    1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

    3. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht (8) Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Waren auf Abruf hat der Käufer, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen zehn (10) Wochen ab Vertragsschluss anzunehmen. Ruft der Käufer die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer weiteren schriftlich gesetzten Nachfrist von zwei (2) Wochen in Annahmeverzug.

    4. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum.

    2. Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Haben wir darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nehmen den Kaufgegenstand wieder an uns, sind wir und der Käufer sich darüber einig, dass wir den gewöhnlichen Verkaufswert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis fünf Prozent (5 %) des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

    3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

    4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerts der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 5.3 dieser AGB genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent (10 %), werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  1. Gewährleistungsrechte

    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

    2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren bei neuen Waren in einem (1) Jahren ab Gefahrübergang der Ware. Bei gebrauchten Teilen und Zubehör verjähren Sachmängelansprüche in sechs (6) Monaten ab Gefahrübergang der Ware.

    3. Die in vorgenannter Ziffer 6.2 dieser AGB geregelte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, zu denen u. a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche – wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Ziffer 3 die AGB.

    4. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.

    5. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

    6. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nicht nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer (1) Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei (2) Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder die Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist unsere Haftung wegen Sachmängel auch, wenn der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z. B. bei nicht dafür ausgelegten motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z. B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

    7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

    9. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

    10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

    11. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

    12. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 7 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    13. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend haften oder individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere im Fall der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie.

    14. Unsere Haftung aufgrund von Rechtsmängeln ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. Haftung

    1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt:

    2. Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag uns nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

    3. Unabhängig von unserem Verschulden bleibt unsere etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

    4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von denen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von denen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich geregelte Haftung entsprechend.

    5. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

    1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziffer 5 dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

    2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Berlin. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage gegen den Käufer am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.